Fahrradparken, Mietroller, Wallgutstraße © Harald Borges

Miet-E-Scooter: Betreiber brauchen nun Sondernutzungserlaubnis

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Fahrradparken, Mietroller, Wallgutstraße © Harald Borges
Mietroller als Verkehrshindernis © Harald Borges

Um in Konstanz von A nach B zu kommen, kann man seit 2020 auch E-Scooter mieten. Für viele Bürger*innen eine wahre Seuche, denn die abgestellten Roller blockieren oft die Gehwege. Bis Ende 2023 galt eine Vereinbarung zwischen den Anbietenden und der Stadt Konstanz, bezogen auf das Aufstellen und Betreiben von E-Tretrollern per Verleihsystem. Hier die längst fälligen Neuerungen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die bisherige Vereinbarung nicht ausreicht, um die Interessen aller zu wahren. Insbesondere Konflikte zwischen E-Tretroller-Nutzenden und Fußgänger*innen sowie Radfahrer*innen nahmen zu. Vielfach werden die Roller auch auf Gehwegen abgestellt, aber das soll nun ab sofort ein Ende haben.

Um für ein verträgliches Miteinander zu sorgen, ist es Betreibern seit 1. Januar 2024 nur noch mit einer Sondernutzungserlaubnis möglich, E-Tretroller im öffentlichen Raum abzustellen. Dies bietet der Stadt mehr Möglichkeiten, die Nutzung zu regulieren und zu kontrollieren. Außerdem unterstützt diese Regelung einen sozial- und umweltgerechten Betrieb des Mietsystems und verringert die Gefahr von Missbrauch der Geräte. Die Höchstzahl der E-Tretroller wird auf 150 Stück je Betreiber limitiert. Pro E-Tretroller wird eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 120 Euro jährlich erhoben. Weiterhin haben Sondernutzungserlaubnisnehmer*innen dafür Sorge zu tragen, dass verschiedene Auflagen eingehalten werden.

Dazu zählen zum Beispiel:

– Eine Gehwegmindestbreite von 2,5 Metern (im Haltestellenbereich 3 Metern) muss gewährleistet sein.
– Die Korrektur falsch abgestellter Fahrzeuge soll binnen zwei Stunden erfolgen.
– Die Versetzung der Fahrzeuge bei Nicht-Nutzung nach spätestens 36 Stunden.
– Befahrung der „Nicht-Fahr-Zonen“, z.B. Fußgängerzone, Friedhof, Uferpromenade, muss vermieden werden.
– E-Tretroller dürfen nicht in den „Nicht-Park-Zonen“ abgestellt werden, z.B. Fußgängerzone, Friedhof, Schulumfeld, Brücken, 250 Meter zum Ufer.

Abstellflächen für E-Scooter werden sukzessive im Innenstadtbereich (im Paradies und am Altstadtring) markiert. Diese gelten als Pilotversuch. Sollten die Abstellflächen von Nutzer*innen gut akzeptiert werden, werden diese im ganzen Stadtbereich ausgewiesen.

Text: PM/hr

1 Kommentar

  1. Thomas Martin

    // am:

    Jeder Tag an dem dieser Schwachsinn früher abgestellt wird, ist ein Gewinn für jeden Bürger dieser wunderbaren Stadt.
    Carpe Diem, möchte man sagen – aber bitte sinnvoll.

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