
Kriege und Gewaltandrohungen dominieren derzeit das Weltgeschehen (und auch die Weltwirtschaft). Aber gibt es da – abgesehen vom Völkerrecht – nicht eine ganze Reihe von internationalen Abkommen, die militärische Konflikte eigentlich verhindern sollten? Ein Überblick über alle Verträge, und was aus ihnen wurde.
Seit Ende der 1950er Jahre wurden weltweit 31 Abkommen zur Rüstungskontrolle und Abrüstung abgeschlossen. In diesen Abkommen verpflichteten sich die Vertragsstaaten entweder auf zahlenmäßige Obergrenzen für bestimmte Waffen-und Munitionskategorien oder darüber hinaus auf den Abbau dieser militärischen Arsenale bis hin zu ihrer vollständigen Verschrottung. In einigen Fällen wurde auch das umfassende Verbot vereinbart, bestimmte Waffen und Munitionen künftig einzusetzen, zu entwickeln, zu besitzen, auf dem eigenen Territorien zu stationieren oder sie an andere Staaten weiterzugeben.
Diese 31 Abkommen wurden entweder multilateral innerhalb oder außerhalb der UNO ausgehandelt und haben zum Teil universelle Gültigkeit, oder zwischen Staaten einer bestimmten Weltregion sowie bilateral zwischen den USA und Russland beziehungsweise der ehemaligen Sowjetunion. Darüber hinaus gibt es rüstungskontrollpolitische Vertragsvorschriften und Selbstverpflichtungen, die jeweils nur für einen Staat gelten.
Ohne ein Mindestmaß an Vertrauen und Kooperationsbereitschaft selbst zwischen verfeindeten Staaten wäre die Vereinbarung all dieser Abkommen nicht möglich gewesen. Die mit diesen Abkommen in den letzten fast siebzig Jahren geschaffene internationale Rüstungskontroll- und Abrüstungsarchitektur war und ist auch weiterhin ein wesentlicher Beitrag zu Stabilität zwischen Staaten und Staatengruppen/Militärblöcken in einer immer konfliktreicheren Welt.
Doch seit Anfang des Jahrtausends findet eine besorgniserregende Erosion dieser Architektur statt. Ausgelöst wurde sie zunächst vor allem durch die Aufkündigung von Verträgen durch die USA, die stärkste Militärmacht der Welt. Russland hat diese Kündigungen zum Teil nachvollzogen.
Hinzu kommt die seit Jahrzehnten anhaltende Weigerung der fünf offiziellen Atomwaffenmächte USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien, ihre völkerrechtlich verbindlichen Abrüstungsverpflichtungen zu erfüllen. Die neue Wirtschaftsweltmacht China lehnt zudem unter Verweis auf angeblichen militärischen Nachholbedarf jegliche Teilnahme an Rüstungskontrollgemühungen über Waffensysteme ab, bei denen die USA und Russland noch einen Vorsprung haben oder früher hatten.
Auch der zunehmende Einsatz international geächteter Waffen/Munitionen in aktuellen Kriegen trägt zu der Erosion internationalen Rüstungskontroll- und Abrüstungsarchitektur bei. Zudem sind in den letzten 30 Jahren in der ständigen Genfer Abrüstungskonferenz der UNO fast alle Versuche gescheitert, gefährliche neue waffentechnologische Entwicklungen und Aufrüstungsdynamiken mit Vereinbarungen über Rüstungskontrollen zumindest einzugrenzen.
1 Antarktis
– 1959: Antarktis-Vertrag (Antarctic Treaty) – der Vertrag legt fest, dass die unbewohnte Antarktis zwischen 60 und 90 Grad südlicher Breite ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt werden darf, insbesondere zur wissenschaftlichen Forschung.
Der Vertrag wurde auf der Antarktiskonferenz 1959 von zwölf Signatarstaaten in Washington vereinbart – darunter Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen (die alle Gebietsansprüche in der Antarktis erheben), sowie Belgien, Japan, die Sowjetunion (heute Russland), Südafrika und die Vereinigten Staaten, die keine territorialen Ansprüche in der Antarktis erheben. Der Vertrag trat 1961 in Kraft und wurde seitdem von weiteren 45 Staaten razifiziert. Der Vertrag war das erste internationale Abkommen nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, das die Prinzipien der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung fixierte.
2 Weltraum
– 1967: Outer Space Treaty (OST) – der Weltraumvertrag verbietet die militärische Nutzung des Weltraums sowie des Mondes und anderer Himmelskörper. Der Vertrag wurde im Rahmen der UNO vereinbart und inzwischen von 117 Staaten ratifiziert. Das Abkommen enthält allerdings keine klare Abgrenzung zwischen dem Weltraum und dem Luftraum über Staaten, in denen diese nationale Hoheitsrechte haben. Um diese und andere Unklarheiten zu beseitigen und jegliche militärische Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper auch durch neue Waffensysteme und Rüstungstechnologien auszuschließen, die in den letzten 60 Jahren seit Vereinbarung des OST entwickelt wurden, bemühen sich Mitglieder der ständigen UNO-Abrüstungskonferenz in Genf seit Ende des Kalten Krieges um einen aktualisierten Weltraumvertrag.
Diese Bemühungen scheitern bislang vor allem am Unwillen der USA, deren Präsident Ronald Reagan bereits Anfang der 1980er Jahren mit seiner „Strategic Defense Initiative (SDI)“ die militärische Nutzung des Weltraums zur Stationierung von Raketenabwehrsystemen gegen die damalige Sowjetunion anstrebte.
3 Atomwaffen
a) multilateral/weltweit
– 1970: NPT – Vertrag zur Nichtverbreitung von Nuklearwaffen (Non Proliferation Treaty), auch als „Atomwaffensperrvertrag“ bezeichnet. Unterzeichnet haben ihn 191 Staaten; es fehlen die Atomwaffenmächte Israel, Indien, Pakistan sowie – als einziger Nichtatomwaffenstaat – Südsudan; Nordkorea trat mit Bezug auf sein militärisches Atomprogramm im Januar 2003 aus dem Vertrag aus.

Mit dem Abkommen verzichteten 186 Staaten auf die Entwicklung und den Besitz von Atomwaffen und erhielten im Gegenzug das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der nuklearen Technologie zu „zivilen Zwecken“ (Energieerzeugung, Medizin). Die fünf ständigen Mitglieder des UNO-Sicherheitsrates (USA, Sowjetunion/Russland, China, Frankreich und Großbritannien) sicherten sich mit dem Vertrag ihr Privileg als einzige „offizielle“ Atomwaffenmächte, verpflichteten sich zugleich aber zur Abrüstung ihrer Arsenale. Dieser Verpflichtung sind sie bis heute nicht nachgekommen. Das stößt auf den alle fünf Jahre stattfindenden NPT-Überprüfungskonferenzen auf immer stärkere Kritik durch die anderen Vertragsstaaten und schwächt die politische Bindungskraft des NPT.
– 1963: PTBT – Partielles Verbot nuklearer Explosionstests (oberirdisch in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser). Nicht unterzeichnet von den beiden Atomwaffenmächten Frankreich und China, die bis 1974 beziehungsweise 1980 noch derartige Tests vornahmen.
– 1996: CTBT – Umfassendes Verbot nuklearer Explosionstests (auch unterirdischer). Zwar ist der CTBT formal noch nicht in Kraft mangels der erforderlichen Ratifikation durch 6 von 44 Staaten mit der technischen Fähigkeit zu nuklearen Explosionstests (Ägypten, China, Iran, Israel, USA, Russland). Aber seit dem letzten chinesischen Test im Jahr 1980 wurden nukleare Tests nur noch in Computersystemen simuliert. Die Trump-Regierung hat 2025 allerdings angekündigt, eventuell wieder unterirdische Testexplosionen auszuführen
– 2015: JCPoA (Joint Comprehensive Plan of Action) – Abkommen zwischen Iran und den fünf ständigen Mitgliedern des UN-Sicherheitsrates sowie Deutschland über die strikte Überwachung des iranischen Nuklearprogramms und seine Begrenzung auf ausschließlich nichtmilitärische Zwecke. Es ist seit dem Austritt der USA 2018 de facto nicht mehr in Kraft, auch wenn die anderen sechs Vertragsstaaten beim Abkommen blieben. Auf den Austritt der USA und neu verhängte Sanktionen der Trump-Regierung gegen Teheran reagiert die iranische Führung seit 2021 ihrerseits mit Verletzungen des Abkommens – indem sie unter anderem Kontrollen ihrer Nuklearanlagen durch Inspekteure der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) verweigert.
– 2017: Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) – Von der UNO-Generalversammlung mit der Mehrheit von 122 Staaten beschlossen; in Kraft seit der dafür erforderlichen Unterzeichnung und Ratifikation von mindestens 50 Staaten im Januar 2021. Alle NATO-Staaten sowie die Atomwaffenmächte Russland, China, Israel, Indien, Pakistan und Nordkorea haben – ebenso wie die Schweiz – den AVV nicht unterzeichnet.
b) bilateral (USA-Russland/Sowjetunion)
– 1972: ABM-Vertrag – zur Begrenzung von Raketenabwehrsystemen auf je eins. Nicht mehr in Kraft nach Kündigung durch die USA im Jahr 2003
– 1987: INF-Vertrag – Verbot von Mittelstreckenwaffen (Reichweiten 500-5000 Kilometer) und Zerstörung aller damals nur in den USA und der Sowjetunion vorhandenen INF. Nicht mehr in Kraft nach Kündigung durch die USA 2019. Russland kündigte dann auch.

– 1972/1979: SALT 1+2 – Abkommen zur Begrenzung der Zahl strategischer (Reichweiten über 5500 Kilometer) Atomwaffen/Sprengköpfe (stationiert auf U-Booten, Fernbombern und Interkontinentalraketen). Die SALT-Verträge wurden abgelöst durch
– 1991–2011: START-1, SORT, START-2, New START – vier Verträge zur immer weiteren Reduzierung der Zahl strategischer Atomwaffen/Sprengköpfe. Der letzte Vertrag New START ist Anfang 2026 ausgelaufen – bislang ohne Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen
c) regional/kontinental
– 1967–2006: sechs Verträge über atomwaffenfreie Zonen.
Abgeschlossen 1967 in Tlatelolco (Süd-und Mittelamerika), 1985 in (Südpazifik), 1995 in Bangkok (Südasien außer Indien und Pakistan), 1996 in Pelindaba (Afrika), 2006 in Semei (Zentralasien) .
d) lokal/Einzelstaaten
– 1990 wurde im 4-2-Abkommen zur Wiedervereinigung Deutschlands ein Atomwaffenverbot für das Territorium der ehemaligen DDR festgeschrieben sowie eine Obergrenze für die Zahl der Bundeswehrsoldaten.
– 1992 erklärte sich die Mongolei zur atomwaffenfreien Zone;
– 1994 gaben im Budapester Memorandum die Ukraine, Weißrussland und Kasachstan die bis dahin auf ihren Territorien stationierten Atomwaffen der ehemaligen Sowjetunion auf und traten dem NPT-Vertrag bei.

4 Chemiewaffen
– 1992: Chemiewaffenkonvention (CWC) – über das Verbot von Chemiewaffen und die Zerstörung aller bis dahein bestehenden C-Waffenarsenale. Fast weltweit ratifiziert (außer von Israel, Ägypten, Nordkorea und Südsudan)
5 Biologische Waffen
– 1971: Biowaffenkonvention (BWC) – über das Verbot biologischer Waffen und die Vernichtung aller bis dahin bestehenden B-Waffenarsenale. Fast weltweit ratifiziert (außer von Israel, Ägypten, Syrien, Tschad, Dschibuti, Eritrea, Somalia , Haiti sowie den pazifischen Inselstaaten Mikronesien und Tuvalu.) Im Unterschied zur Chemiewaffenkonvention gibt es für die BWC aber bislang kein Regime zur Überwachung durch gegenseitige Überprüfung der Vertragsstaaten, zur Durchsetzung sowie für Sanktionen bei eventuellen Verstößen. Ein Vertragsentwurf für ein solches Regime wurde in der Genfer Abrüstungskonferenz der UNO zwar von 60 der 61 Mitgliedsstaaten unterstützt, seine Verabschiedung wird aber bereits seit Jahrzehnten durch das Veto der USA verhindert (die Geschäftsordnung der Abrüstungskonferenz schreibt für Beschlüsse Konsens vor). Die Regierung in Washington rechtfertigt ihre Ablehnung mit der Befürchtung vor Spionage durch ausländische Inspektoren.
6 Konventionelle Waffen
a) multilateral/weltweit
– 1983 CWC (Conventional Weapons Convention) – das Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen verbietet oder beschränkt den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen und Munitionen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos auch nicht nur gegen gegnerische Soldaten, sondern auch gegen Zivilisten wirken können.
In sechs Protokollen zu dem Abkommen von 1983 wurden Regelungen vereinbart zu nichtentdeckbaren Splittern, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, Brandwaffen, blindmachenden Laserwaffen, explosiven Kampfmittelrückständen. In nachfolgenden mehrjährigen Verhandlungen über Verbote oder Einsatzbeschränkungen von Antipersonenminen und für Streumunition konnte sich die Genfer Abrüstungskonferenz aber nicht einigen. Entsprechende Verbotsabkommen wurden daher auf Initiative einer weltweiten Koalition von Friedensinitiativen und Menschenrechtsgruppen unter Führung der humanitären Nichtregierungsorganisation Handicap International sowie unter wesentlicher Mitwirkung der Rotkreuzbewegung außerhalb der UNO vereinbart:
– 1997: Konvention von Ottawa – sie regelt das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und deren Vernichtung. Diese Konvention wurde bislang von 166 Staaten ratifiziert und umgesetzt. Nicht beigetreten sind 31 Staaten, darunter die Großmächte USA, Russland und China sowie andere Länder wie Indien, Pakistan, Israel, Ägypten oder Nord- und Südkorea, die Antipersonenminen für unverzichtbar erachten zur Sicherung ihrer Landesgrenzen.

Russland setzt im Krieg gegen die Ukraine seit Februar 2022 in großem Umfang Antipersonenminen ein, die Ukraine – obwohl Vertragsstaat des Abkommens – in deutlich geringerem Maß ebenfalls. Die Regierung in Kiew erklärte die vorläufige Aussetzung der ukrainischen Mitgliedschaft in der Konvention, was allerdings nach den Regeln des Abkommens rechtwidrig ist. Und die fünf NATO-Staaten Polen, Finnland, Estland, Litauen und Lettland erklärten 2025 unter Verweis auf eine Bedrohung durch Russland ihren endgültigen Austritt aus dem Abkommen, der inzwischen wirksam geworden ist.
– 2008: Abkommen von Oslo – zum Verbot des Einsatzes, der Herstellung und der Weitergabe von bestimmten Typen von konventioneller Streumunition. Bislang haben 124 Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und bis auf zwölf auch ratifiziert und umgesetzt.
Allerdings versuchten im November 2011 Gegner des Oslo-Abkommens, in der Genfer UNO-Abrüstungskonferenz ein zweites Streumunitionsabkommen mit deutlich schwächeren Standards auszuhandeln. Ein unter anderem von den USA, Russland und China favorisierter Vertragsentwurf sah vor, lediglich ältere Bestände, die vor 1980 produziert wurden, zu verbieten.
Nichtregierungsorganisationen wie der Verein Handicap International und das Rote Kreuz warnten davor, die Konvention zu verwässern. Die Verhandlungen über ein neues UN-Abkommen über den Einsatz von Streumunition scheiterten schließlich an Widerstand von 50 Staaten.
Die USA gaben Anfang Dezember 2017 bekannt, auch ältere Munitionstypen wieder benutzen zu wollen, deren Verwendung die Regierung in Washington wegen des höheren Anteils an Blindgängern im Jahr 2008 zunächst für zehn Jahre ausgesetzt hatte. Seit 2023 liefern die USA Streumunition an die Ukraine, die diese Munition ebenso im Krieg einsetzt wie Russland. Alle drei Staaten sind dem Verbotsabkommen nicht beigetreten. 2025 trat Litauen unter Verweis auf eine Bedrohung durch Russland als erster Vertragsstaat aus dem Oslo-Abkommen aus.
– 2013: Arms Trade Treaty (ATT) – UNO-Abkommen zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen durch gemeinsame Normen und Standards. Das von der UNO-Generalversammlung beschlossene Abkommen wurde bislang von 143 Staaten unterzeichnet und bis auf 18 auch ratifiziert. Nicht einigen konnten sich die Staaten allerdings auf wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des ATT.
b) regional/kontinental
– 1990: KSE – Das Abkommen zur Reduzierung konventioneller Streitkräfte (Waffen und Truppenstärken) in Europa wurde im November 1990 in Paris noch von den damals 16 NATO-Staaten und den sechs Mitgliedern der Warschauer Vertragsorganisation (WVO) vereinbart. Ziel des Vertrags war ein sicheres und stabiles Gleichgewicht der konventionellen Streitkräfte auf dem europäischen Territorium vom Atlantik bis zum Ural auf niedrigerem Niveau sowie die Beseitigung der Fähigkeit zu militärischen Überraschungsangriffen und groß angelegten Offensivhandlungen. In der Umsetzung des Abkommens wurden bis Mitte der 1990er Jahre rund 60.000 konventionelle Waffensysteme – darunter Kampfpanzer, Artilleriesysteme sowie Kampfflugzeuge und -hubschrauber – verschrottet sowie Truppenkontingente reduziert.

Nach dem Ende der WVO, der Auflösung der Sowjetunion in 15 unabhängige Staaten sowie der 1997 begonnenen Osterweiterung der NATO wurde der KSE-Vertrag 1999 den neuen Gegebenheiten „angepasst“ (A-KSE). Ratifiziert wurde der A-KSE-Vertrag jedoch nur von Russland und den fünf anderen osteuropäischen Staaten. Die NATO-Staaten verweigerten die Ratifizierung wegen der fortgesetzten Stationierung russischer Truppen auf dem Territorium Georgiens nach dem dortigen Krieg im Jahr 2008. Bereits 2007 hatte Russland wegen der Stationierung von „Raketenabwehrsystemen“ der USA in Polen und Rumänien die Umsetzung des KSE-Vertrages suspendiert.
Diese Konflikte sowie die seitdem erfolgten tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße beider Seiten gegen das KSE-Abkommen (die völkerrechtswidrige Annexion der Krim durch Russland, die ständige Stationierung westlicher NATO-Soldaten in den baltischen Staaten und schließlich vor allem Russlands anhaltender Krieg gegen die Ukraine) führten dazu, daß die russische Regierung das Abkommen 2023 vollständig aufkündigte. Daraufhin setzten auch die NATO-Staaten das Abkommen für unbestimmte Zeit aus.
7 Nicht zustande gekommene Verträge
In der ständigen Abrüstungskonferenz der UNO in Genf gab es seit Ende des Kalten Kriegs immer wieder Bemühungen und Initiativen einzelner Mitgliedsstaaten für Verhandlungen, um drohende neue Aufrüstungsdynamiken rechtzeitig unter internationale Kontrolle zu bringen (zum Beispiel zu Weltraumwaffen, atomarem Spaltmaterial, mit krebserzeugendem abgereichertem Uran gehärtete Munion, (halb)autonomen Waffensystem, Drohnen und anderes). Entweder konnten sich die 61 Mitgliedsstaaten der Abrüstungskonferenz nicht einmal auf ein Verhandlungsmandat einigen – oder aber die Verhandlungen führten zu keinem Ergebnis.

Mit Blick auf Drohnen, zu deren Bewaffnung und militärischer Nutzung bis vor fünf Jahren lediglich die USA, Großbritannien und Israel in der Lage waren, die inzwischen aber zu einer entscheidenden Waffe in den aktuellen Kriegen (Ukraine, Iran) geworden sind, ist besonders deutlich, wie sehr die rüstungstechnische Entwicklung rüstungskontrollpolitischen Bemühungen enteilt ist.
Fotos: Bilder vom Internationalen Bodensee-Friedensweg 2024 Friedrichshafen © Pit Wuhrer / US-Atombombentest 1946 © Wikimedia commons / Pershing II © Wikimedia commons / Senfgas-Granaten © Wikimedia commons / Antipersonen-Minen © Wikimedia commons / US-Soldat übt in Grafenwöhr (Bayern) © Wikimedia commons


Schreiben Sie einen Kommentar