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Gericht missachtet Quellenschutz

Aus der Redaktion
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Zeichnung: Oliver Stenzel

Bisher galt: Journalist:innen müssen ihre Quellen nicht nennen und die Namen ihrer Informant:innen nicht preisgeben – das ist Teil der Pressefreiheit. Jetzt aber ignorierte ein hohes Gericht diese Regel – zu Lasten der Wochenzeitung Kontext. Davon profitiert ein Neonazi.

Die Geschichte ist nicht neu, hat jetzt aber eine weiteren Schlenker erfahren: Im Mai 2018 veröffentlichte die Wochenzeitung Kontext einen Artikel, der Auszüge aus Facebook-Chats enthielt, die der damalige Mitarbeiter zweier AfD-Landtagsabgeordneter mit AfD- und NPD-Funktionären, rechtsextremen Burschenschaftlern und europäischen Neonazis geführt hatte. Insgesamt handelte es sich dabei um Material, das ausgedruckt zehn Aktenordner füllt und von der Kontext-Redaktion mehrere Monate intensiv auf Plausibilität geprüft worden war.

Die Redaktion entscheid sich dafür, die menschenverachtenden und massiv rassistischen Chat-Inhalte auszugsweise zu veröffentlichen, weil sie genau darin die Aufgabe der Presse sieht: Zu enthüllen, was im Verborgenen passiert und wie Mitarbeitende der AfD ticken, wenn sie nicht unter Beobachtung der Öffentlichkeit stehen – noch dazu Angestellte, die Zugang zum baden-württembergischen Landesparlament und damit zu sensiblen Daten und Informationen haben.

Der damalige Mitarbeiter der beiden baden-württembergischen Abgeordneten wollte uns schon kurz nach der Veröffentlichung des Artikels die Berichterstattung juristisch untersagen lassen. Vor Gericht ging es – erst im einstweiligen Verfügungsverfahren, dann im Hauptsacheverfahren – zunächst um die Rechtmäßigkeit der Namensnennung. Und darum, dass der Kläger letztlich zwar die Authentizität der Chats generell einräumte, nicht aber die der rund vierzig rassistischen Äußerungen, die in Kontext zitiert waren. Diese seien manipuliert worden, behauptet der Mann, der dem Gericht jedoch die angeblich unmanipulierten Chats nicht zeigen wollte. Er und seine Chat-Partner hätten die Chats allesamt gelöscht, hieß es vor Gericht. 

Erfolg in erster und zweiter Instanz

Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Februar 2019 der Kontext-Redaktion vollumfänglich Recht gegeben. „Das Gericht sieht es als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass die im Rechtsstreit vorgelegten Chat-Protokolle authentisch sind“, stand im Urteil. Und weiter: „Mit Rücksicht auf die Diskussion um rechtsextreme Bestrebungen im Umfeld der AfD leisten die beanstandeten Presseartikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.“ Und weil es „eine die Öffentlichkeit beschäftigende Angelegenheit“ sei, ob die AfD extreme Positionen vertrete, so das OLG, dürfe „in diesem Zusammenhang auch identifizierend über den Kläger berichtet werden“.

Außerdem, so das Urteil 2019, spreche eine „deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Chat-Protokolle“. Der ehemalige Mitarbeiter, der von der Kölner Kanzlei Höcker vertreten wird, die auch Alice Weidel verteidigt und in diversen Fällen die AfD, klagte dann im sogenannten Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main, wo er sich mehr Erfolg versprach.

Aber auch das Landgericht Frankfurt gab Kontext im Dezember 2022 im Hauptsacheverfahren und nach Vernehmung dreier Zeugen aus der rechtsextremen Szene und eines IT-Sachverständigen vollumfänglich Recht. Es ging wie schon das OLG Karlsruhe „von der Authentizität der vorgelegten Facebook-Protokolle aus“, heißt es in der Urteilsschrift. 

Außerdem war die Kammer überzeugt, dass die Kontext-Autorin Anna Hunger „ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und die Authentizität der Chat-Protokolle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln überprüft hat“. Sie sei nachvollziehbar in der Lage gewesen, „darzulegen, dass die so gewonnenen Informationen zuverlässig sind. Die Beklagten handelten auch in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Mit ihrer Berichterstattung nehmen sie die klassische Aufgabe als Presseorgan im Sinne eines ‚Wachhunds der Öffentlichkeit‘ wahr.“

Dritte und vierte Instanz für den Rechtsextremen

Auch gegen dieses Urteil legte die Gegenseite Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied dann im März 2025 zugunsten des ehemaligen Mitarbeiters zweier AfD-Abgeordneter und bewertete die Frage der Authentizität der Chatprotokolle anders als die vorigen Instanzen.

Zudem beharrte das OLG beharrte im Rahmen der Beweisaufnahme darauf, mehr über die Quelle zu erfahren, die die Chats an Kontext übermittelt hatte. Das lehnte die Redaktion ab. Und so schrieb das OLG Frankfurt in sein Urteil: „Sieht sich das Presseunternehmen zu solchen Ermittlungen zur Person des Informanten und Darlegungen aus Gründen des Informantenschutzes außerstande bzw. hält es, wie offensichtlich die Beklagten, solche für unzumutbar, weil sie die Bereitschaft von Informanten, Medien Informationen zuzuspielen, massiv gefährdeten, muss es auch die verfahrensrechtlichen Folgen dieser Rücksichtnahme tragen.“

Gegen dieses Urteil wäre Kontext gern in Berufung gegangen, das Gericht ließ jedoch keine Revision zu. Dagegen zog die unerschrockene Redaktion vor den Bundesgerichtshof, der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision nun zurückwies: Die Beweiswürdigung des OLG Frankfurt sei zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 

Ein „bedenkliches Signal“

Für Kontext ist das im mittlerweile seit acht Jahren andauernden Rechtsstreit „eine schmerzhafte Niederlage“. Gegen die Zurückweisung kann die Redaktion innerhalb eines Monats Verfassungsbeschwerde einlegen; sie prüft derzeit die Erfolgsaussichten.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung: „Unserer Einschätzung nach verschiebt sich mit diesem Urteil etwas: Wenn allein die technische Möglichkeit einer Manipulation digitaler Daten dazu führt, dass Gerichte von Journalist:innen fordern, Informant:innen offenzulegen, ist das ein massiver Eingriff in den Quellenschutz.“ Der Informant:innenschutz bleibe jedoch Grundlage der Kontext-Arbeit und wichtiger Bestandteil der im Grundgesetz garantierten Pressefreiheit. Zudem, so Kontext-Chefredakteurin Anna Hunger, „sind Whistleblower, die Informationen nur selten auf juristisch lupenreinem Weg erlangen, per Gesetz geschützt. Wir sind irritiert, dass ein Gericht dies offenbar anders sieht.“ In Zeiten zunehmend rechter Einschüchterungsversuche in Deutschland und europaweit sehe die Redaktion das Urteil als bedenkliches Signal. 

Nun muss Kontext die Kosten des Verfahrens tragen. Die genaue Summe steht noch nicht fest, sie dürfte sich auf mehr als 110.000 Euro belaufen. Zudem spricht das Oberlandesgericht dem Neonazi Geldentschädigungen und Schadenersatz in Höhe von etwa 25.000 Euro plus Zinsen sowie Anspruch auf Schadensersatz zu. Kontext hatte bereits zu Beginn des Verfahrens seine Community um Spenden gebeten, um überhaupt das juristische Verfahren durchstehen zu können.

Wer die Arbeit von Kontext unterstützen mag, findet hier alle nötigen Informationen.

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